Wie versprochen, folgt heute eine kleine Erörterung der Frage, ob Mediation geeignet ist, zukünftig Gerichtsverfahren zu ersetzen.
Die Mediation als Konfliktlösungsmodell soll in Deutschland nach allgemeiner Meinung eine Alternative zum Gerichtsverfahren darstellen und im Ideal- und Erfolgsfall in einigen Fällen ein Gerichtsverfahren unnötig machen. Gleichwohl soll und kann die Mediation ein Gerichtsverfahren nicht ersetzen. In vielen Fällen, die grundsätzlich dem Gerichtsverfahren zugänglich sind, wie zB. familienrechtliche Streitigkeiten, bietet die Mediation als zukunftsgerichtete konsensuale Konfliktlösungsmethode den Konfliktparteien einen gestalterischen Weg, um eigenverantwortlich ihre Probleme unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen und nicht nur unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsnormen zu lösen. Andere Fälle fordern zwingende richterliche Entscheidung und stehen somit nicht zur Disposition der Parteien in einem Mediationsverfahren (zum Beispiel Ehescheidung gem. § 1564 S. 1 BGB).
Was Mediation leisten kann und soll, ist die Entlastung der legislativen und judikativen Steuerung.[1] Die anfängliche Skepzis der Rechtsprechung ist der Bereitschaft zur Kooperation gewichen. Mittlerweile gibt es an vielen Gerichten in Deutschland erfolgreiche Mediationsprojekte, bei denen Richter als Mediatoren versuchen, den Streit außerhalb des Gerichtsverfahrens zu lösen.[2]
Einschränkend sei darauf hinzuweisen, dass die Mediation (ebenso wie das Schiedsverfahren)[3] die Gefahr der Privatisierung der Justiz und zu einer Einschränkung der Rechtsfortbildung führen könnte.[4] Verstärkt sich der Trend zur außergerichtlichen Konfliktlösung, so könnte dies zu einem Rückgang der Rechtsprechung führen. Aufgabe der Rechtsprechung ist u.a. auch die Rechtsfortbildung. Fehlt es an einer Rechtsprechung, so wird die Weiterentwicklung des Rechts gehemmt.
Die Mediation als konsensuales Konfliktlösungsinstrument setzt Vertraulichkeit in der Lösungsfindung voraus. Dies könnte zu einer Privatisierung der Konfliktlösung[5] und damit zu widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen führen: Denn einerseits soll die Rechtsprechung Präjudizien und Rechtssätze schaffen, die als Anleitung für gesellschaftliches Verhalten ebenso wie als Entscheidungshilfe für die Rechtspraxis dienen, andererseits soll sie die Streitbeilegung zwischen den Parteien leisten. Dieses Spannungsverhältnis gelte es aufzulösen.[6] Im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit schlagen Duve und Keller die Veröffentlichung der Schiedssprüche in anonymisierter Form[7] vor; eine Lösung, die sicherlich in dieser Form nicht für Mediationsvereinbarungen anwendbar sein wird. Es wird eine Aufgabe der weiteren Diskussion über die Mediation sein, das Spannungsfeld zwischen Rechtsfortbildung und Konfliktlösung befriedigend aufzulösen. Angesichts der Verbreitung der Mediation steht eine Ablösung der Gerichtsverfahren nicht in Aussicht. Allerdings sind die Entwicklung in Justiz (gerichtsinterne Mediation, erweiterte Güteverhandlung, steigende Zahl von Vergleichen) und Privatbereich (freie Mediation) kritisch zu beobachten.
[1] Schlieffen (2006) Vom Rechtsstaat in die Weltgesellschaft des Verhandelns, S. 3
[2] Erfolgreiches Pilotmodell ist das Göttinger Mediationsprojekt, vgl. dazu Schlieffen (2006) Vom Rechtsstaat in die Weltgesellschaft des Verhandelns, S. 24f. und Entringer, FPR 2004, 196. Weitere Hinweise geben Althammer, JZ 2006, 69, Haunhorst, DStZ 2004, 868; Volkmann, SchiedsVZ 2004, 245
[3] Duve/Keller, SchiedsVZ 2005, 169
[4] Schlieffen (2006) Vom Rechtsstaat in die Weltgesellschaft des Verhandelns, S. 33
[5] S. dazu Duve/Keller, SchiedsVZ 2005, 169 (174) mit weiteren Hinweisen, u.a. auf die amerikanische Sicht der Diskussion.
[6] Duve/Keller, SchiedsVZ 2005, 169 (174) zu den verschiedenen Funktionen der Rechtsprechung am Beispiel des Einflusses der Schiedsgerichtsbarkeit.
[7] Duve/Keller, SchiedsVZ 2005, 169 (176ff.).





