Bei einem Schiedsgutachten überlassen die Beteiligten die Bestimmung einer bestimmten Leistung einem Dritten, in der Regel einem Sachverständigen. Die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens kommt nur bei solchen Auseinandersetzungen in Betracht, denen ein Streit über Tatsachen und nicht in erster Linie über Rechtsfragen zu Grunde liegt.[1] Zur alleinigen Bewältigung komplexerer Konflikte – die üblicherweise aus einer Gemengelage tatsächlicher und rechtlicher Meinungsverschiedenheiten bestehen – sind Schiedsgutachten nicht geeignet (wohl aber zur Abschichtung tatsächlicher Konflikte im Rahmen solcher Gemengelagen). Im Unterschied zur Mediation ist bei einem Schiedsgutachten nicht die Konfliktlösung das originäre Ziel. Es geht um die Klärung von Sachfragen, die sich einer verhandlungsorientierten Lösung entziehen. Das Schiedsgutachten kann aber als Grundlage für eine Mediationsverhandlung dienen.
[1] Wagner, NZBau 2001, 169 (170).





