Die Autorinnen Vosberg (Mediatorin und Fachanwältin für Familienrecht, Leipzig) und Rockstroh (Rechtsanwältin, Leipzig) berichten in einer Anmerkung zum Beschluss des AG Eilenburg vom 23.6.2006 in FPR 2007, 1 über eine gerichtsnahe Mediation nach Anordnung von Amts wegen und unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Die Autorinnen weisen auf das Spannungsverhältnis hin, dass eine zwangsweise angeordnete Mediation eigentlich gegen eines der Grundprinzipien des Verfahrens verstößt: Freiwilligkeit. Aus der zwangsweisen Anordnung könne sich jedoch die Freiwilligkeit der Parteien ergeben, wenn die Eltern den Vorteil, den eine einvernehmliche Einigung für das gesamte Familiensystem mit sich bringt, erkennen werden. Freiwilligkeit könne durch Darstellung und Erörterung des Mediationsverfahrens durch den Familienrichter erreicht werden. Die Autoren sprechen sich für eine Finanzierung der gerichtsnahen anwaltlichen Mediation in Familiensache durch die Prozesskostenhilfe aus.
Anmerkung: Nach Auffassung von Sievers und Behnisch besteht die Möglichkeit der Mediation im Rahmen des § 52 FGG (Kind Prax 4/2005). Die Anordnung der Mediation ist auch kein Verstoß gegen § 4 DRiG (Klose, ZKM 2005, 146).





